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Kunden haben bei Reklamation mehr Rechte als oft v

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Düsseldorf (dpa/tmn) - Verbraucher haben bei der Reklamation defekter Elektrogeräte nach Expertenansicht mehr Rechte, als sie oft denken. Darauf weist Jürgen Schröder, Jurist der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, hin.
Zwar liege die Beweislast theoretisch beim Kunden, wenn die ersten sechs Monate der zweijährigen gesetzlichen Gewährleistung verstrichen sind, so Schröder. «Hat der Verbraucher aber das Gerät nicht fallen lassen oder anderweitig beschädigt, und das Gerät geht innerhalb der Gewährleistung kaputt, muss es sich um einen herstellungsbedingten Fehler handeln.»
Ein schriftlicher Nachweis darüber, dass der Fehler bereits beim Kauf bestanden habe, könne vom Kunden nicht verlangt werden. «Es kann dem Verbraucher nicht zugemutet werden, dass er ein Sachverständigenurteil einholt», sagt der Experte. Bestehe der Händler auf einen entsprechenden Nachweis, würden die Kundenrechte missachtet. Entsprechende Vorkommnisse sollten den Verbraucherzentralen gemeldet werden.
Besondere Vorsicht ist bei der Unterschrift unter einen Reparaturauftrag geboten. «Mit seiner Unterschrift verzichtet der Kunde hier oft auf seine Rechte als Verbraucher», warnt der Jurist. Denn häufig verpflichte er sich in dem Dokument, die Reparaturkosten zu übernehmen, wenn bei der Nachbesserung herauskommt, dass der Mangel erst nach dem Kauf aufgetreten ist. Der Ursache des Fehlers wird laut Schröder oft aber nur zum Schein auf den Grund gegangen - die Rechnung müsse in der Regel der Kunde zahlen.
Informationen: Ein Ratgeber «Ihre Rechte bei Kauf und Reklamation» kostet 4,90 Euro zuzüglich 2,00 Euro für Porto und Versand. Er kann bestellt werden bei dem Versandservice der Verbraucherzentralen, Adersstraße 78, 40215 Düsseldorf; Telefon: 0180/500 14 33 für 14 Cent pro Minute.

Portfreigabe Beispiel von einem Jurist